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8904, Aesch ZH

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Alte Schulkarte der Schweiz, H. Kümmerly & Frey + A. Francke
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Aesch ZH, 8904, Ieri 07:33

Alte Schulkarte der Schweiz, H. Kümmerly & Frey + A. Francke

Aus einem Nachlass verkaufe ich eine alte Schulkarte von Hermann Kümmerly, Ausgabe D, mit vermehrter Schrift, Ausgabe für MIttelschulen [1910]. Die Karte ist mehrfarbig auf Leinen, in einem sehr edlen und filigranen Rahmen (79x62cm), eingefasst. Sie ist im Massstab 1:600 000, 8-teilig und hat die Masse 67x48cm. Die Nebenkarte zeigt die politische Übersicht, 1:2 750 000. Die Legende wird in deutsch, französisch und italienisch aufgeführt. Die eingefasste Karte ist in einem guten Zustand und kann jederzeit unverbindlich besichtigt und auf Wunsch gegen einen Aufpreis auf dem Postweg zugestellt werden. Für die Beantwortung von Fragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
12.-
Aesch ZH, 8904, 08.06.2026

Alte Karte der Region Bischofszell, Section 15, Blatt 74

Aus einem Nachlass verkaufe ich eine alte Landkarte aus der Region Bischofszell. Gemäss einer links unten aufgeführten Information stammt die Karte aus dem Jahre 1863. Die Karte ist in einem guten Zustand und in einem schönen Bilderrahmen (52,5x39cm) eingefasst. Die eingerahmte Karte kann jederzeit unverbindlich besichtigt und auf Wunsch gegen einen kleinen Aufpreis auf dem Postweg zugestellt werden. Für die Beantwortung von Fragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
15.-
Aesch ZH, 8904, 08.06.2026

Alte Karte von Frankreich anno 1689 in goldenem Bilderrahmen

Aus einem Nachlass verkaufe ich eine alte Karte von Frankreich anno 1689; herausgegeben von Giovanni Giacomo de Rossi Die Karte ist in einem sehr guten Zustand und in einem schönen goldenen Bilderrahmen (67x52cm) eingefasst; sie kann jederzeit unverbindlich besichtigt und auf Wunsch gegen einen Aufpreis auf dem Postweg zugestellt werden. Für die Beantwortung von Fragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
149.-
Aesch ZH, 8904, 08.06.2026

Alte Karte über die 5 grossen Flüsse nödlich von Frankreich

Aus einem Nachlass verkaufe ich eine antike Flussverlaufskarte anno 1689, herausgegeben von Giovanni Giacomo de Rossi. Die Karte zeigt die fünf grossen Flüsse nördlich von Frankreich auf, zum Teil bis zu ihren Quellen. Die Karte ist in einem sehr guten Zustand und in einem goldenen Bilderrahmen (67x52cm) eingefasst; sie kann jederzeit unverbindlich besichtigt und auf Wunsch gegen einen Aufpreis auf dem Postweg zugestellt werden. Für die Beantwortung von Fragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
149.-
Aesch ZH, 8904, 04.05.2026

Porzelanfigur, der kleine Mozart, von Goldscheider Wien

Ich verkaufe diese antike Goldsheider Wien Figur - Mozart mit Lesebuch, Violine und weinrotem Anzug - aus den 80ern. Das Stück ist in ausgezeichnetem antiken Zustand. Die Figur ist 25cm hoch und hat einen Durchmesser von 10cm. Auf der Unterseite mit mehreren verschiedenen Punzen signiert. Dies ist eine antike Mozart Goldsheider Figur. Friedrich Goldscheider kam aus der Boho-Stadt Pilsen nach Wien und gründete die Goldscheider Porzellanmanufaktur und Majolikafabrik. Es wurde eine der einflussreichsten Keramikmanufakturen von Terrakotta-, Fayence- und Bronzeobjekten in Österreich, mit Tochtergesellschaften in Paris, Leipzig und Florenz. Über ein halbes Jahrhundert schuf Goldscheider Meisterwerke der historischen Wiederbelebung, des Jugendstils und des Art Deco.
550.-
Aesch ZH, 8904, 24.04.2026

Beistelltisch mit Korpus

Ich verkaufe 1 Beistelltisch von Ergodata mit Steckdosenset und grossem Kabelkanal, einer weissen Tischplatte aus Buchenholz (B: 120 x T: 60cm, Höhe 72cm) 1 Schreibtischkorpus (B: 42 x T: 56 x H 60,5cm) Die Möbel weisen leichte Gebrauchsspuren auf, sind aber in sehr gutem Zustand. Der Schreibkorpus hat auf der linken Seite leichte Kratzer, werden unter dem Pult jedoch nicht wahrgenommen und inwendig ist er einwandfrei, d.h. er hat keine flecken oder andere Schäden. Die Möbel können auch einzeln verkauft werden; die Preise werden dann individuell festgesetzt. Die Möbel können in 8904 Aesch unverbindlich besichtigt werden. Der Transport muss selber organisiert werden. Für Auskünfte stehe ich unter 079 668 10 18 jederzeit gerne zur Verfügung.
149.-
Aesch ZH, 8904, 11.04.2026

Original-Faksimile Bundesbrief 1291 Nr. 692

Aus einem Nachlass verkaufe ich einen Original-Faksimile Bundesbrief 1291 Nr. 692 Der Bundesbrief wurde in einer limitierten Auflage von 1'000 Stück angefertigt. Untertitel / Graf. Technik: Faksimilierte Handschrift auf Pergament mit 3 Siegelbändern und zwei Siegeln Bildgrösse: 43 x 53 cm , gerahmt Erscheinungsjahr: 1978 Buchdaten / Blattgrösse: 20 x 30,5 cm Zustand: tadellos Auf Wunsch kann der Bundesbrief unverbindlich besichtigt oder gegen einen Zuschlag auf dem Postweg zugestellt werden. Für die Beantwortung von Fragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung. Der sogenannte Bundesbrief datiert auf Anfang August 1291, ist der bekannteste von mehreren Bundesbriefen und gilt in der traditionellen und populären Geschichtsschreibung als die Gründungsurkunde der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der damalige Bund wurde von den lokalen Führungseliten in den Talschaften Uri, Schwyz und Unterwalden (oder Nidwalden, da der Text die «untere Talschaft» erwähnt) aufgestellt, womit diese gemeinhin als die ersten drei oder die Urkantone der späteren Eidgenossenschaft gelten. Laut Auskunft des Staatsarchivs in Schwyz hing das dritte Siegel dieses von Schwyz 1760 noch an der Urkunde, dieses war 1834 dann nicht mehr vorhanden. Uebersetztung: «In Gottes Namen. Amen. Das öffentliche Ansehen und Wohl erfordert, dass Friedensordnungen dauernde Geltung gegeben werde. ? Darum haben alle Leute der Talschaft Uri, die Gesamtheit des Tales Schwyz und die Gemeinde der Leute der unteren Talschaft von Unterwalden im Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem besseren Schutz und zu ihrer Erhaltung einander Beistand, Rat und Förderung mit Leib und Gut innerhalb ihrer Täler und ausserhalb nach ihrem ganzen Vermögen zugesagt gegen alle und jeden, die ihnen oder jemand aus ihnen Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun. ? Und auf jeden Fall hat jede Gemeinde der andern Beistand auf eigene Kosten zur Abwehr und Vergeltung von böswilligem Angriff und Unrecht eidlich gelobt in Erneuerung des alten, eidlich bekräftigten Bundes, ? jedoch in der Weise, dass jeder nach seinem Stand seinem Herren geziemend dienen soll. ? Wir haben auch einhellig gelobt und festgesetzt, dass wir in den Tälern durchaus keinen Richter, der das Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist, annehmen sollen. ? Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten unter ihnen vermitteln und dem Teil, der den Spruch zurückweist, die anderen entgegentreten. ? Vor allem ist bestimmt, dass, wer einen andern böswillig, ohne Schuld, tötet, wenn er nicht seine Unschuld erweisen kann, darum sein Leben verlieren soll und, falls er entwichen ist, niemals zurückkehren darf. Wer ihn aufnimmt und schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen. ? Schädigt einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nimmermehr als Landmann geachtet werden, und wer ihn in den Tälern hegt und schützt, ist dem Geschädigten ersatzpflichtig. ? Wer einen der Eidgenossen beraubt oder irgendwie schädigt, dessen Gut in den Tälern soll für den Schadenersatz haften. ? Niemand soll einen andern, ausser einen anerkannten Schuldner oder Bürgen, pfänden und auch dann nur mit Erlaubnis seines Richters. ? Im übrigen soll jeder seinem Richter gehorchen und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er zu antworten hat, bezeichnen. ? Gehorcht einer dem Gericht nicht und es kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so haben alle andern jenen zur Genugtuung anzuhalten. ? Entsteht Krieg oder Zwietracht zwischen Eidgenossen und will ein Teil sich dem Rechtsspruch oder der Gutmachung entziehen, so sind die Eidgenossen gehalten, den andern zu schützen. ? Diese Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand haben. Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten diese Urkunde gefertigt und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Täler bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats August.»
649.-
Aesch ZH, 8904, 11.04.2026

Scherenschnitt von Anneliese Villiger 1979

Aus einem Nachlass verkaufe ich einen in einem schönen Holzrahmen (64x64cm) eingefassten Scherenschnitt der Künstlerin Anneliese Villiger (1939). Der Scherenschnitt kann unverbindlich besichtigt und auf Wunsch gegen einen Aufpreis auf dem Postweg zugestellt werden. Für weitere Auskünfte stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
184.-
Aesch ZH, 8904, 11.04.2026

Leichtathletik Set Grösse 152 von Powerzone

Ein Shirt ohne Ärmel, zwei kurze Hosen, eine Dreiviertel Hose. Die Hosen haben Münzfach mit Reisverschluss hinten. Die Kleider sind in tadellosem Zustand und wenig gebraucht. Gegen einen Aufpreis von CHF 8.50 stelle ich das Packet auf dem Postweg zu.
30.-
Aesch ZH, 8904, 11.04.2026

Alter Andrees Handatlass aus dem Jahre 1896, Dritte Auflage

Aus einem Nachlass verkaufe ich einen alten Andrees Hand-Weltatlas mit 99 Haupt- und 82 Nebenkarten aus dem Jahre 1896 vom Verlag Von Velhagen & Klasing in Leipzig, Dritte Auflage. Die Ausgabe ist in Halbleder gefasst mit 5 Schmuckbünden sowie goldgeprägtem Titel und Rückentitel. Sie umfasst 140 farblithographierte Kartenseiten (insgesamt 188 Seiten) und ein vollständiges alphabethisches Namensverzeichnis sowie Abkürzungen und Erklärungen geografischer Namen. Ferner wurde qualitativ hochwertiges Papier verwendet. Der Lederbuchrücken ist in einem tadellosen Zustand, einzelne Seiten weisen einige Flecken auf, insgesamt ist der Atlas in einem tadellosen Original-Zustand; siehe hierzu auch die Fotos). Die Masse vom Atlas betragen 45 x 30 x 55 cm. Der Atlas kann unverbindlich besichtigt und auf Wunsch gegen einen Aufpreis auf dem Postweg zugesellt werden. Für die Beantwortung von Fragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
129.-
Aesch ZH, 8904, 11.04.2026

Original-Faksimile Bundesbrief 1291 Nr. 692

Aus einem Nachlass verkaufe ich einen Original-Faksimile Bundesbrief 1291 Nr. 692 Der Bundesbrief wurde in einer limitierten Auflage von 1'000 Stück angefertigt. Untertitel / Graf. Technik: Faksimilierte Handschrift auf Pergament mit 3 Siegelbändern und zwei Siegeln Bildgrösse: 43 x 53 cm , gerahmt Erscheinungsjahr: 1978 Buchdaten / Blattgrösse: 20 x 30,5 cm Zustand: tadellos Auf Wunsch kann der Bundesbrief unverbindlich besichtigt oder gegen einen Zuschlag auf dem Postweg zugestellt werden. Für die Beantwortung von Fragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung. Der sogenannte Bundesbrief datiert auf Anfang August 1291, ist der bekannteste von mehreren Bundesbriefen und gilt in der traditionellen und populären Geschichtsschreibung als die Gründungsurkunde der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der damalige Bund wurde von den lokalen Führungseliten in den Talschaften Uri, Schwyz und Unterwalden (oder Nidwalden, da der Text die «untere Talschaft» erwähnt) aufgestellt, womit diese gemeinhin als die ersten drei oder die Urkantone der späteren Eidgenossenschaft gelten. Laut Auskunft des Staatsarchivs in Schwyz hing das dritte Siegel dieses von Schwyz 1760 noch an der Urkunde, dieses war 1834 dann nicht mehr vorhanden. Uebersetztung: «In Gottes Namen. Amen. Das öffentliche Ansehen und Wohl erfordert, dass Friedensordnungen dauernde Geltung gegeben werde. ? Darum haben alle Leute der Talschaft Uri, die Gesamtheit des Tales Schwyz und die Gemeinde der Leute der unteren Talschaft von Unterwalden im Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem besseren Schutz und zu ihrer Erhaltung einander Beistand, Rat und Förderung mit Leib und Gut innerhalb ihrer Täler und ausserhalb nach ihrem ganzen Vermögen zugesagt gegen alle und jeden, die ihnen oder jemand aus ihnen Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun. ? Und auf jeden Fall hat jede Gemeinde der andern Beistand auf eigene Kosten zur Abwehr und Vergeltung von böswilligem Angriff und Unrecht eidlich gelobt in Erneuerung des alten, eidlich bekräftigten Bundes, ? jedoch in der Weise, dass jeder nach seinem Stand seinem Herren geziemend dienen soll. ? Wir haben auch einhellig gelobt und festgesetzt, dass wir in den Tälern durchaus keinen Richter, der das Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist, annehmen sollen. ? Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten unter ihnen vermitteln und dem Teil, der den Spruch zurückweist, die anderen entgegentreten. ? Vor allem ist bestimmt, dass, wer einen andern böswillig, ohne Schuld, tötet, wenn er nicht seine Unschuld erweisen kann, darum sein Leben verlieren soll und, falls er entwichen ist, niemals zurückkehren darf. Wer ihn aufnimmt und schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen. ? Schädigt einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nimmermehr als Landmann geachtet werden, und wer ihn in den Tälern hegt und schützt, ist dem Geschädigten ersatzpflichtig. ? Wer einen der Eidgenossen beraubt oder irgendwie schädigt, dessen Gut in den Tälern soll für den Schadenersatz haften. ? Niemand soll einen andern, ausser einen anerkannten Schuldner oder Bürgen, pfänden und auch dann nur mit Erlaubnis seines Richters. ? Im übrigen soll jeder seinem Richter gehorchen und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er zu antworten hat, bezeichnen. ? Gehorcht einer dem Gericht nicht und es kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so haben alle andern jenen zur Genugtuung anzuhalten. ? Entsteht Krieg oder Zwietracht zwischen Eidgenossen und will ein Teil sich dem Rechtsspruch oder der Gutmachung entziehen, so sind die Eidgenossen gehalten, den andern zu schützen. ? Diese Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand haben. Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten diese Urkunde gefertigt und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Täler bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats August.»
649.-
Aesch ZH, 8904, 11.04.2026

Bild von Arnold Bosshardt, Motiv Sommer an der Lorze, 1962

Aus einem Nachlass verkaufe ich ein Bild (Sommer an der Lorze, 1962) von Arnold Bosshardt, Künstler aus Zürich (geb. 11.4.1898 ? 18.5.1974), Das Bild ist in einem guten Zustand, es kostete (inkl. Rahmen) gemäss hinterer Aufschrift CHF 570. Der Rahmen (62,5x81,5cm) ist nich mehr im besten Zustand, vor allem hat sich unten rechts der Abschlusskeil vom Rahmen gelöst. Das eingerahmte Bild kann unverbindlich besichtigt und auf Wunsch gegen einen Aufpreis auf dem Postweg zugestellt werden. Für weitere Auskünfte stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
249.-